Am Samstag, dem 13.05.2017, schauten anlässlich des Tages der Städtebauförderung in Großröhrsdorf rund 80 interessierte Bürger „hinter die Fassaden“ von Kulturfabrik, Lehngut und Stadtkirche.
Die Stadtverwaltung hatte die Öffentlichkeit im letzten Jahr des Sanierungsverfahrens eingeladen, realisierte Maßnahmen, laufende Vorhaben und noch verbliebenen Handlungsbedarf gemeinsam in Augenschein zu nehmen und zu diskutieren. Frau Bürgermeisterin Ternes gab in einer kurzen Einführung einen Überblick über mehr als 25 Jahre Stadtsanierung in Großröhrsdorf. Insgesamt wurden 9,6 Mio. € öffentliche Mittel im Sanierungsgebiet eingesetzt, die in erheblicher Größenordnung durch private Investitionen nochmals aufgewertet wurden. Insgesamt konnten 100 private Baumaßnahmen mit 1,7 Mio. € im Sanierungsgebiet „Stadtkern“ Großröhrsdorf finanziell unterstützt werden. Hinzu kommen 55 Ordnungsmaßnahmen, die mit 3,4 Mio. € Sanierungsmitteln durchgeführt wurden. Darunter befinden sich die Sanierung der Ufermauer an der Großen Röder im Stadtzentrum, der Ausbau der Schulstraße und der Abbruch des ehemaligen Fabrikgebäudes Mühlstraße 1. Den größten finanziellen Anteil beanspruchen die realisierten 19 kommunalen Baumaßnahmen mit 4 Mio. € finanzieller Unterstützung im Städtebauförderprogramm. Die Sanierung der Kulturfabrik, der Umbau der Kita Agnesheim und die Sanierung des Rathauses gehören zu den wichtigsten Maßnahmen der Stadt Großröhrsdorf.
Sämtliche Zuwendungen aus den Programmen der Städtebauförderung des Bundes und des Freistaates Sachsen trugen mit städtischer Unterstützung unmittelbar dazu bei, die Lebens- und Wohnqualität im Stadtkern Großröhrsdorf nachhaltig zu verbessern. Sie führten zu einer sichtbaren Aufwertung des Gebietes und zu einem Anstieg der Einwohnerzahl im Stadtkern.
Nicht zuletzt durch die Verwendung der Einnahmen im Sanierungsverfahren können im letzten Jahr des Durchführungszeitraumes weitere Investitionen finanziert werden, die noch einmal zu deutlichen Effekten bei der Verwirklichung der Sanierungsziele im Gebiet führen.
An der sich anschließenden Führung durch die Kulturfabrik nahmen unsere Gäste interessiert teil. Dabei gab es Erläuterungen der realisierten Baumaßnahmen in den einzelnen Etagen der einstigen Bandweberei. Sachkundige Informationen durch Frau Bettina Hübler von der Bauverwaltung und Fotos aus den verschiedensten Bauphasen ermöglichten den baulichen Blick auf Vereinsräume, Stadtbibliothek und Technisches Museum der Bandweberei.
Das größte Besucherinteresse an diesem Tag hatte jedoch der kleine Stadtspaziergang von der Kulturfabrik zur Stadtkirche über das Lehngut mit baulichen Details von Frau Birgit Ludwig, Mitarbeiterin der Bauverwaltung. Mit großer Aufmerksamkeit verfolgten die Besucher die Erläuterungen von Herrn Stadtrat Henry Honomichl zur Geschichte des Areals und die Informationen der Familien Lösel und Hartmann als neue Eigentümer zu ihren Nutzungsplänen. In den kommenden Jahren entstehen hier im Lehngut moderne Praxen für die medizinische Versorgung sowie Wohnungen. Mit der Erneuerung der Erschließung für das Areal am „Lehngut“ und der im Sommer 2017 umzusetzenden Freilegung eines Grundstücksteils werden von der Stadt die Voraussetzungen für die Nachnutzung und Revitalisierung eines brachgefallenen Gebäudes durch private Investitionen geschaffen.
Unseren Gästen wurde noch ein Einblick in das ehemalige Gesindehaus gewährt, bevor die Führung weiter zur Stadtkirche ging, wo Pfarrer Norbert Littig mit Details zur Sanierung aufwartete. Die Sanierung der Stadtkirche konnte mit Städtebaufördermitteln begonnen und mit privaten und kirchlichen Mitteln schrittweise komplettiert werden.
Dieser informative Sonnabendnachmittag endete wieder an der Kulturfabrik, wo der Förderverein der Stadtkirche die Teilnehmer mit liebevoll vorbereitetem Kaffee und Kuchen erwartete. Im Rahmen von Sonderführungen gewährte das Technische Museum der Bandweberei Einblick in sein normalerweise nicht zugängiges Archiv. Und so resümieren die Bürgermeisterin Frau Kerstin Ternes, die Stadtverwaltung und Frau Schreyer von unserem Sanierungsträger GSL – Gesellschaft für Stadt- und Landentwicklung Sachsen / Thüringen GmbH & Co. KG, dass wir einen gelungenen „Tag der Städtebauförderung“ im Sanierungsgebiet „Stadtkern“ Großröhrsdorf verbracht haben, der allen eindrucksvoll verdeutlichen konnte, welche positiven Effekte wir mit diesem umfangreichen Förderprogramm für die Stadt Großröhrsdorf erreichen konnten.
(veröffentlicht: September 2015)
Das Stadtbild verschönert sich für jeden sichtbar weiter. Sie wissen aus den bisherigen Informationen im Rödertal-Anzeiger und aus dem den Eigentümergesprächen zur Ablösung der Ausgleichsbeträge, dass aus realisierten Zahlungen die Hohe Straße und andere öffentliche Verkehrsanlagen in der Stadt gebaut werden sollen konnten.
Auf der Homepage der Stadt unter http://www.grossroehrsdorf.de/web/unsere-stadt/stadtkernsanierung.php wurde zuletzt mit Stand vom Januar dieses Jahres über die Ablösung der Ausgleichsbeträge informiert. Seitdem hat sich einiges bewegt. Am 31.03.2015 lief die erste Frist zur Ablösung der Ausgleichsbeträge mit dem maximal möglichen Verfahrensnachlass aus. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde deutlich, dass ein erheblicher Anteil der betroffenen Grundstückseigentümer die von der Verwaltung gewählte Verfahrensweise der vertraglichen Regelung positiv angenommen hat und im Sinne der Stadt auch das Interesse teilt, mit den Beiträgen weitere Investitionen hier vor Ort zu finanzieren.
Liebe Bürger und Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet, die Stadtverwaltung ist besonders stolz, dass wir mit Ihnen sachlich, konstruktiv und zielführend diese schwierige Materie bearbeiten konnten. Dafür gebührt allen unser Dank, mit denen wir bisher zum Vertragsabschluss kommen konnten.
Bis 30.06.2015 sind bereits 91% der zu zahlenden Beträge vertraglich vereinbart und per 30.06.2015 rd. 80% der möglichen Ausgleichsbeträge durch Ablösung gezahlt worden. Dieser sehr gute Stand erlaubt uns die zügige Vorbereitung und Realisierung der geplanten Maßnahmen, zuerst die Erneuerung der Hohen Straße. Die Hohe Straße ist mittlerweile fertiggestellt und wurde am 16.07.2015 für den öffentlichen Verkehr wieder frei gegeben.
Auch die Grundstücksanlieger der Hohen Straße haben die Baumaßnahme konstruktiv begleitet und den Bauablauf positiv mitbestimmt. Auch das ist keinesfalls überall so und beweist, dass Sie bereit sind, kurzfristig Einschränkungen auf sich zu nehmen, um schnell und auf bestem Wege zum Ziel zu gelangen.
Aufgrund der sehr hohen Anzahl der frühzeitig geschlossenen Ablösevereinbarungen wird der Stadt neuer Handlungsspielraum für die nächsten investiven Maßnahmen eröffnet , wie z.B. der Erneuerung des öffentlich gewidmeten Fußweges an der Nordseite der Kirche, Erneuerung des Weges zur Kirche hinter dem Lehngut, Erneuerung der Einfriedung des städtischen Grundstückes an der Poststraße. Die Möglichkeit, darüber hinaus noch weitere Maßnahmen zu finanzieren, werden prüft zurzeit durch die Stadtverwaltung geprüft.
Der Sanierungsbeitrat hat sich im Juli mit den erreichten Ergebnissen befasst und die nächsten Strategien zu weiteren Maßnahmen festgelegt. Dazu muss in den nächsten Monaten auch im Stadtrat beraten und entschieden werden.
Mit den wenigen Eigentümern, die sich derzeit aus individuellen Gründen noch nicht zur Ablösung des Ausgleichsbetrages entschließen konnten, oder bei denen besondere Rahmenbedingungen einer Vereinbarung noch entgegenstanden, werden wir in den nächsten Wochen im Gespräch bleiben.
Bis zum 30.11.2015 ist noch die Vereinbarung mit einem Verfahrensnachlass von 10% entsprechend Stadtratsbeschluss möglich. Wir bitten diejenigen Grundstückseigentümer, sich nicht zu scheuen, Ihre neu aufgetretenen Fragen an uns zu richten und ggf. auch schwierige Regelungen hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten mit uns zu besprechen. Wir sind uns sicher, dass wir auch für Sie eine machbare Lösung finden. Wir sind sehr optimistisch, dass wir in den letzten noch offenen ca. 15 Fällen zu einer vertraglichen Vereinbarung kommen und den Weg des einseitigen Verwaltungshandelns - der Erhebung per Bescheid - weitestgehend vermeiden können.
(veröffentlicht: Januar 2015)
Erinnerung an den Termin 31.03.2015 zur Nutzung des maximalen Verfahrensnachlasses von 20%
Die Abrechnung des Sanierungsgebietes „Stadtkern“ Großröhrsdorf hat auf Grundlage des Stadtratsbeschlusses Nr. 17-02/14 vom 25.09.2014 zur Abschlusserklärung und zu den Rahmenbedingungen der Ablösung von Ausgleichsbeträgen im Oktober 2014 begonnen.
Der Stadtrat Großröhrsdorf legte fest, dass alle Grundstückseigentümer im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bei vorzeitiger, freiwilliger Ablösung des Ausgleichsbetrages folgende gestaffelte Verfahrensnachlässe bei Abschluss einer Ablösevereinbarung erhalten:
Alle betroffenen Grundstückseigentümer haben den Informationsflyer, ein für ihr Grundstück konkretisiertes Informationsschreiben und einen entsprechenden Vereinbarungsentwurf erhalten.
Insgesamt gibt es 362 betroffene Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet „Stadtkern“ Großröhrsdorf. Bis zum 31.12.2014 sind bereits 86 Eigentümer bzw. 24% der Betroffenen mit der Stadtverwaltung auf verschiedenste Art in Kontakt gewesen. Es wurden 61 Ablösevereinbarungen abgeschlossen. Mit 30 Grundstückseigentümern wurden Beratungsgespräche geführt.
Sehr geehrte Grundstückseigentümer, bitte gestatten Sie uns an dieser Stelle nochmals den Hinweis, dass Sie den maximal möglichen Verfahrensnachlass von 20% nur erhalten können, wenn Sie mit der Stadt Großröhrsdorf bis zum 31.03.2015 eine Vereinbarung über die Ablösung des Ausgleichsbetrages abschließen.
Bitte prüfen Sie die Ihnen zugesandten Unterlagen zur Ablösung des Ausgleichsbetrages. Bitte scheuen Sie sich nicht, Ihre Fragen an die Stadtverwaltung zu richten – es gibt vielfältige Lösungsansätze. Bitte haben Sie auch Verständnis, dass die Stadtverwaltung im Rahmen dieses Verfahrens nicht alle Probleme klären kann, die sich bei dem Einen oder Anderen im Laufe der Jahre angesammelt haben oder die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Großröhrsdorf fallen.
Eine einvernehmliche Regelung zur Ablösung des Ausgleichsbetrages bringt sowohl den Grundstückseigentümern als auch der Stadt Großröhrsdorf Sicherheit. Darüber hinaus eröffnet sich die Chance für weitere Investitionen im Rahmen des Sanierungsgebietes „Stadtkern“ Großröhrsdorf, die sonst nicht oder nicht so schnell ermöglicht würden.
(veröffentlicht: Dezember 2013)
Die
Stadtsanierung in Großröhrsdorf ist ein erfolgreiches Projekt und im Ortsbild
ablesbar. Auch Sie als Grundstückseigentümer haben durch den Einsatz eigener
Mittel wesentlich dazu beigetragen. Die Stadt hat die Gestaltungsqualität von
Straßen und Plätzen verbessert, Gemeinbedarfseinrichtungen saniert,
brachgefallene, nicht mehr zu erhaltende Bausubstanz abgerissen und die Flächen
neuen Nutzungen zugeführt. Die städtebaulichen Missstände wurden deutlich
reduziert.
In den
nächsten Ausgaben des Rödertalanzeigers wollen wir Ihnen anhand von Fotos und
Beschreibungen den Zustand aus den Wendejahren wieder in Erinnerung rufen und
einzelne Maßnahmen noch einmal vorstellen.
Auch
Fragen von Eigentümern könnten an dieser Stelle schon beantwortet werden.
In den
Grundbüchern der Grundstücke im Sanierungsgebiet steht seit etwa 17 Jahren ein
Sanierungsvermerk. Dieser wurde nach der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes
und der Rechtsverbindlichkeit der Sanierungssatzung von Amts wegen in die
betroffenen Grundbücher eingetragen. Alle Eigentümer sind hierüber informiert.
Oft ist dies allerdings im Laufe der Jahre in Vergessenheit geraten.
Großröhrsdorf
ist in dieser Hinsicht kein Einzelfall, denn mit dieser Problematik haben sich
derzeit rund 200 Städte und Gemeinde in Sachsen, in denen Sanierungsgebiete in
den zurückliegenden Jahren erfolgreich um- und neu gestaltet wurden,
auseinanderzusetzen.
Die Kommunen
sind gesetzlich verpflichtet, sich der Abrechnung der Sanierungsgebiete zu
stellen und um eine sachgerechte Ermittlung der entstandenen Bodenwerterhöhung
zu kümmern, die einer Erhebung von Ausgleichsbeträgen voraus geht. Die Stadt
hat hier keinen Handlungsspielraum. Ein pauschaler Verzicht auf die Erhebung
ist nicht möglich – das wäre für die Städte sogar mit der Konsequenz einer
möglichen vollständigen Rückforderung der gewährten Städtebaufördermittel durch
die Bewilligungsstelle verbunden. Die finanziellen Auswirkungen wären immens
und könnten die Handlungsfähigkeit der Stadt auf lange Zeit deutlich
einschränken.
Mit dem
bevorstehenden Abschluss der Sanierungsmaßnahmen in Großröhrsdorf werden in den
kommenden Monaten die sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen im
Sanierungsgebiet durch den Gutachterausschuss des Landkreises Bautzen
gutachterlich festgestellt. Der Gutachterausschuss als hierfür zuständiges
Gremium wurde von der Stadt dazu beauftragt.
Diese
Bodenwerterhöhungen sind die Grundlage für die Ermittlung möglicher
Ausgleichsbeträge, die von den Grundstückseigentümern zu entrichten wären. Die
rechtliche Grundlage hierfür ist das besondere Stadtbaurecht, §§ 136 ff BauGB, insbesondere §§ 154 und 155.
Unser Ziel
ist es, die entstandenen Werterhöhungen transparent darzustellen, zu erhebende
Beträge gerecht auf die Grundstückseigentümer zu verteilen und unnötige Härten,
soweit in unserer Entscheidungshoheit, zu vermeiden.
Zur Höhe
der tatsächlichen Wertsteigerungen können wir heute noch keine Angaben machen.
Hierzu sind die Ermittlungen des Gutachterausschusses abzuwarten. Auch Schätzungen oder Beispiele anderer
Städte anzuführen, wäre nicht sachgerecht. Die Ermittlung hängt ganz entscheidend
von der Ausgangssituation, den tatsächlich durchgeführten Maßnahmen und der
konkreten Situation der Stadt ab. Sobald uns erste Ergebnisse vorliegen, werden
wir das Gespräch mit den Grundstückseigentümern suchen, umfassend informieren,
aufklären und den weiteren Ablauf sowie Handlungsspielräume aufzeigen. Letztere
können die Möglichkeiten der vorzeitigen Ablösung der Ausgleichbeträge
betreffen. Bitte rechnen Sie damit, dass wir frühestens im II. Quartal 2014 mit
genaueren Informationen auf Sie zukommen.
Auf Grundlage der Regelungen des
Bundesbaugesetzbuches §§ 136 ff (BauGB) hat der Stadtrat Großröhrsdorf am
14.12.1992 den Beschluss über den Beginn vorbereitender Untersuchungen für ein
Sanierungsgebiet. „Stadtkern“ gefasst; dies geschah anknüpfend an den Beschluss
vom 19.05.1990 über Voruntersuchungen im Rahmen des 600-Städte-Programms. Am
28.02.1994 wurde der Ergebnisbericht durch den Stadtrat gebilligt und am 06.07.1994
der Satzungsbeschluss gefasst, welcher mit Beschluss vom 28.08.1995
neugefasst und nach Genehmigung durch das RP DD am 27.10.1995 öffentlich
bekannt gemacht wurde. Mit der öffentlichen Bekanntmachung erreichte die
Sanierungssatzung Rechtskraft. Auf die Durchführung der Sanierung im
umfassenden Verfahren und die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen
Vorschriften (§§ 152 – 156 BauGB) wurde hingewiesen.
In den Jahren seit 1991
(Aufnahme in das Landessofortprogramm) bis 2014 wurden rd. 9,6 Mio. €
öffentliche Mittel in Sanierungsgebiet eingesetzt. Neben 56 Ordnungsmaßnahmen,
11 Maßnahmen an Gemeinbedarfseinrichtungen und 7 Sicherungsmaßnahmen wurden 100
Maßnahmen privater Investoren gefördert. Die Mittel aus den Städtebauförderprogrammen
trugen unmittelbar dazu bei, die Wohn- und Arbeitsverhältnisse im
Sanierungsgebiet „Stadtkern“ Großröhrsdorf nachhaltig zu verbessern und eine
sichtbare Aufwertung des Stadtbildes herbeizuführen.
Nach den Programmausschreibungen
des Freistaates Sachsen und den der Stadt Großröhrsdorf bewilligten
Städtebaufördermitteln stehen letztmalig im Jahr 2015 Finanzhilfen aus dem
Bund-Länder-Programm “Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen“ für
das Sanierungsgebiet „Stadtkern“ Großröhrsdorf zur Verfügung. Der bewilligte
Durchführungszeitraum (DFZ) der städtebaulichen Gesamtmaßnahme endet zum
31.12.2015. Auf der Basis der Beschlussfassung des Stadtrates Großröhrsdorf vom
23.09.2013 wurde mit dem Fortsetzungsbericht 2014 die Verlängerung des DFZ bis
31.12.2016 bereits beantragt. Dieser DFZ ist auch Gegenstand der
Abschlusserklärung (Anlage 1). Bis zum 31.12.2016 sollen mit den vorhandenen
Finanzhilfen sowie den erwarteten Einnahmen aus Ablösebeträgen der
Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet noch folgende Maßnahmen im
Fördergebiet mit einem Finanzrahmen von 433 T€ realisiert werden:
Gemäß §§ 153ff BauGB haben die
Grundstückseigentümer im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet zur
Finanzierung der Sanierung an die Stadt einen Ausgleichsbetrag in Geld zu
entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts
seines Grundstücks entspricht. Es handelt sich hierbei um zwingendes Recht. Eine
generelle „Verweigerung“ einer Kommune zur Erhebung der Ausgleichsbeträge wäre
rechtswidrig.
Die sanierungsbedingten
Bodenwerterhöhungen im Sanierungsgebiet „Stadtkern“ wurden vom
Gutachterausschuss im Landkreis Bautzen mit Gutachten vom 30.04.2014 zonal
ermittelt. Nach dem Gutachten könnte die Stadt voraussichtlich maximal 532 T€
Ausgleichsbeträge per Bescheid erheben.
Grundsätzlich ist der
Ausgleichsbetrag nach Abschluss der Sanierung (somit nach dem 31.12.2016) per
Bescheid zu erheben. Jedoch eröffnet § 154 Abs. 3 S 2 BauGB für die Kommunen
und die Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet die Möglichkeit, bereits vor
Aufhebung der Sanierungssatzung die per zonalem Gutachten festgestellten
Ausgleichsbeträge vorzeitig mit öffentlich-rechtlichem Vertrag
(Ablösevereinbarung) freiwillig abzulösen. Der Verfahrensnachlass wird mit
Blick auf die Wertermittlungsunsicherheit, die mit einer vorzeitigen Ablösung
verbunden ist, gewährt.
Dieses Verfahren ist weiter nach
der Verwaltungsvorschrift Städtebauliche Erneuerung im Freistaat Sachsen in der
derzeit geltenden Fassung vom 20.08.2009, Abschnitt D Ziffer 21 geregelt. Bis
zu einem Jahr vor dem geplanten Abschluss des Sanierungsgebietes kann ein
Verfahrensnachlass bis zu 20% auf Ausgleichsbeträge gewährt werden. Zur
schnellen Realisierung der Einnahmen wird vorgeschlagen, die vorgeschlagene
Stafflung der Nachlässe vorzunehmen.
Vorteile aus der freiwilligen Ablösung für die Stadt
gegenüber der Erhebung per Bescheid sind:
Aber auch für die Grundstückseigentümer gibt es
Vorteile, die insbesondere in der Rechtssicherheit zur Höhe des Betrages und in
der Gestaltung der Zahlungsmodalitäten liegen. Die Stadt Großröhrsdorf
beabsichtigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Für den Grundstückseigentümer bestehen folgende
Vorteile:
Der mögliche Verfahrensnachlass
wird in erster Linie mit der allgemeinen Wertermittlungsunsicherheit, d. h. der
Streubreite gutachtlich ermittelter Werte begründet. Diese Streubreite wird in
der Literatur mit bis zu 15%
angegeben. Zudem trägt er dem Risiko Rechnung,
dass letzte geplante Maßnahmen zur Erreichung der Sanierungsziele u.U. nicht
vollständig realisiert werden können. Auf die eng limitierte Anwendbarkeit der
Nachlassregelung in der VwV des Freistaates Sachsen und die Notwendigkeit von
zeitlichen Staffelungen hat das SMI mehrfach die sächsischen Kommunen
hingewiesen, so dass trotzdem noch eine gewisse Unsicherheit über die
Anerkennung in der Fördergebietsabrechnung durch den Freistaat angenommen
werden muss. Die Stadt muss die aus der Nachlassgewährung entstehenden
Mindereinnahmen im Haushalt darstellen
und ggf. mit eigenen Mitteln ausgleichen
(voraussichtlich 106 T€; wenn 100% der Eigentümer mit 20% Nachlass ablösen).
Die Stadtverwaltung wird die
Eigentümer unverzüglich nach Beschlussfassung durch den Stadtrat schriftlich
über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen im Rahmen der Schließung des
Sanierungsgebietes informieren und Ihnen ein entsprechendes Angebot zum
Abschluss einer Ablösevereinbarung unterbreiten.
Nach Aufhebung der
Sanierungssatzung, die bei (der noch ausstehenden) Bewilligung des Antrages der
Stadt auf Verlängerung des Abrechnungszeitraumes voraussichtlich ab dem
01.01.2017 erfolgen wird, erfolgt die Erhebung der Ausgleichsbeträge dann
ausschließlich per Bescheid auf dem Verwaltungsrechtsweg mit den damit
verbundenen Konsequenzen.
Das Maßnahmengebiet umfasst einen festgelegten Bereich im Stadtzentrum von Großröhrsdorf (Bild 1). Die
Wertzonen (Bild 2), anhand derer die Berechnung der Ausgleichbeträge erfolgt, wurden durch den unabhängigen Gutachterausschuss für die Ermittlung
von Grundstückswerten im Landkreis Bautzen abgegrenzt. Dabei wurden Bereiche zusammengefasst, in denen hinsichtlich:
gleichartige Verhältnisse herrschten und lagebedingte Wertunterschiede zwischen der Mehrzahl der Grundstücke und dem Bodenrichtwertgrundstück nicht erheblich sind.
Für die im
Ergebnis gebildeten 5 Wertzonen wurde jeweils ein Bodenrichtwertgrundstück definiert.
Gern stehen Ihnen die Mitarbeiter der Stadtverwaltung Großröhrsdorf für eventuelle Fragen zur Einteilung der Wertzonen sowie der berechneten Ausgleichsbeträge zur Verfügung. Vereinbaren Sie mit uns einen persönlichen Beratungstermin.
Sind
Ausgleichsbeträge an erhaltene Fördermittel gebunden?
Nein.
Ausgleichsbeträge werden für alle Grundstücke im Gebiet entsprechend der
festgestellten sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung ermittelt. Es spielt
keine Rolle, ob ein Grundstückseigentümer Städtebaufördermittel erhalten hat
oder nicht. Regelungen des § 155 BauGB sind dabei unberührt.
Wie wurden
die Zonen festgelegt?
Die
Wertzonen wurden durch den unabhängigen Gutachterausschuss für die Ermittlung
von Grundstückswerten im Landkreis Bautzen abgegrenzt. Eine erste
Zoneneinteilung wurde bereits Mitte der 90er Jahre durch den Gutachterausschuss
im Ergebnis einer Ortsbegehung vorgenommen. Im Rahmen der aktuellen
Gutachtenerstellung werden 5 Bewertungszonen gebildet. Diese bestehende
Zonierung wurde im Rahmen der Erarbeitung des aktuellen Gutachtens durch den
Gutachterausschuss nochmals überprüft.
Bei der
Zonenabgrenzung wurden „Bereiche zusammengefasst, in denen hinsichtlich:
gleichartige
Verhältnisse herrschten und lagebedingte Wertunterschiede zwischen der Mehrzahl
der Grundstücke und dem Bodenrichtwertgrundstück nicht erheblich sind (vgl. §5
Abs.1 BRW-RL).“
Für die im
Ergebnis gebildeten 5 Wertzonen wurde jeweils ein
Bodenrichtwertgrundstück definiert. Der Zonenplan ist im Informationsflyer abgedruckt.
Warum habe
ich keinen Bescheid erhalten?
Der
Ausgleichsbetrag ist im Regelfall nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163
BauGB) zu entrichten (§ 154 Abs.3 Satz 1 BauGB). Die Gemeinde fordert dann
diesen Ausgleichsbetrag durch Bescheid an. In Großröhrsdorf wird das
Sanierungsverfahren noch bis 31.12.2016 fortgeführt. Somit werden derzeit noch
keine Bescheide erlassen. Die Stadt kann jedoch die Ablösung des
Ausgleichsbetrages im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen bzw. auf
Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig
festsetzen. Die vorzeitige Ablösung erfolgt mit einer öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung. Diese wird den Eigentümern angeboten.
Kann ich den
Ausgleichsbetrag in Raten zahlen?
Ja. Eine
Ratenzahlung kann vereinbart und die Verfahrensnachlässe können entsprechend
genutzt werden. Für die Gewährung des Verfahrensnachlasses sind die
Terminfestlegungen lt. Stadtratsbeschluss zu beachten. Auch der
Ausgleichsbetrag lt. dem späteren Bescheid kann auf Antrag des Eigentümers u.U.
in ein Tilgungsdarlehen umgewandelt werden; allerdings ist hier i.d.R. von
einer Verzinsung auszugehen (§ 154 Abs.5 BauGB).
Was wird mit
dem Geld, das die Stadt aus Ausgleichsbeträgen einnimmt?
Die
Ausgleichsbeträge einschließlich der entsprechenden Ablösebeträge sind eine
zweckgebundene Einnahme. Die Einnahmen sind im Rahmen der Fortführung des
Sanierungsverfahrens „Stadtkern Großröhrsdorf“ bis 31.12.2016 für
zuwendungsfähige Ausgaben einsetzbar und bei der Abrechnung der Fördermittel
aus dem Bund-Länder-Programm „Städtebauliche Sanierungs- und
Entwicklungsmaßnahmen“ gegenüber der Bewilligungsstelle entsprechend
nachzuweisen. Nach dem 31.12.2016 können dann keine förderfähigen Ausgaben mehr
getätigt werden und später eingehende Einnahmen müssen, sofern sich ein
Überschuss in der Abrechnung ergibt, anteilig an die Bewilligungsstelle
zurückgezahlt werden. Die Verwendung der Einnahmen im Sanierungsgebiet ist für
folgende Maßnahmen vorgesehen:
Muss ich
später vielleicht noch Straßenausbaubeiträge zahlen?
Für die
während des Sanierungsverfahrens im Geltungsbereich der Sanierungssatzung
durchgeführten Straßenbaumaßnahmen waren und sind auch später keine
Straßenausbaubeiträge zu erheben (§154 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Die Beteiligung
der Eigentümer erfolgt ausschließlich über den Ausgleichsbetrag.
Beitragspflichten für Erschließungsanlagen (§127 Abs.2 BauGB) oder sonstige
Beitragspflichten, die aufgrund von Maßnahmen nach Abschluss der Sanierung
entstehen, bleiben unberührt und können entsprechend erhoben werden.
Was ist,
wenn mehrere Eigentümer ein Grundstück besitzen?
Der
errechnete Ausgleichs-/Ablösebetrag bezieht sich immer auf das jeweilige
Grundstück und errechnet sich aus der zonalen Bodenwertsteigerung multipliziert
mit der Fläche des Flurstückes. Dieser Betrag ist dann selbstverständlich für
jedes Grundstück nur 1x zu entrichten. Es gibt den Fall, dass mehrere
Eigentümer gesamtschuldnerisch haften, z.B. eine Erbengemeinschaft. Im anderen
Fall, z.B. bei einer Eigentumswohnung nach dem Wohneigentumsgesetz, haftet
jeder Eigentümer entsprechend seines Miteigentumsanteils.
Ich möchte
mein Grundstück demnächst verkaufen oder vererben, was muss ich beachten?
Zur Zahlung
des Ausgleichsbetrages ist derjenige verpflichtet, der zum Zeitpunkt der
Erhebung Eigentümer des Grundstückes ist. Wenn jedoch für ein Grundstück
vorzeitig die Ablöse vereinbart und gezahlt wurde, bestehen auch für die
folgenden Eigentümer keine offenen Forderungen aus dem Sanierungsverfahren
mehr. Wer also sein Grundstück bis zur Aufhebung der Satzung verkauft oder
vererbt, gibt die Pflicht zur Zahlung an den neuen Eigentümer ab. Wenn er
jedoch vorher die vorzeitige Ablöse vereinbart und bezahlt, muss der zukünftige
Eigentümer keinen Ausgleichsbetrag mehr entrichten. Bei einem Verkauf nach
Aufhebung der Satzung muss nicht der neue Eigentümer zahlen, sondern es ist
derjenige der Zahlungspflichtige, der zum Zeitpunkt der Aufhebung der Satzung
Eigentümer war.
Wann und durch wen die Löschung des Sanierungsvermerkes im Grundbuch veranlasst?
Nach Aufhebung der Satzung zum Sanierungsgebiet ersucht die Gemeinde das Grundbuchamt, alle Sanierungsvermerke in den Grundbüchern zu löschen. Nach erfolgter Löschung erhält der Eigentümer entsprechende Mitteilung des Grundbuchamtes. Der Eigentümer muss sich selbst nicht kümmern; der Verwaltungsakt ist für den Eigentümer nicht mit Kosten verbunden. Vergl. § 162 BauGB
Für Großröhrsdorf erfolgt die Aufhebung der Satzung voraussichtlich ab dem 01.01.2017 durch entsprechenden Stadtratsbeschluss.
Wird vom Eigentümer beantragt, die Sanierung als abgeschlossen zu erklären, erlässt die Gemeinde i.d.R. einen entsprechenden Bescheid und teilt diesen dem Grundbuchamt zur Löschung des Sanierungsvermerks mit. Nach erfolgter Löschung erhält der Eigentümer entsprechende Mitteilung des Grundbuchamtes. Der Verwaltungsakt ist für den Eigentümer nicht mit Kosten verbunden.
Vergl. § 163 BauGB
Vor einem entsprechenden Verwaltungsakt ist zu prüfen, inwieweit die Entlassung aus dem Sanierungsgebiet im Hinblick auf die Erreichung der Sanierungsziele vertretbar ist und ob die Ausgleichsbetragszahlung geregelt ist.
Kann der Ausgleichs-
oder Ablösebetrag steuerlich berücksichtigt werden?
Die einkommenssteuerliche Behandlung von Ausgleichsbeträgen
nach § 154 BauGB ist von den individuellen Verhältnissen der Eigentümer
abhängig. Den Eigentümern ist zu empfehlen, sich hierüber bei ihrem Steuerberater oder dem Finanzamt
beraten zu lassen.
Auf Antrag des Eigentümers wird die Stadt eine
„Bescheinigung über sanierungsrechtliche Ausgleichs- oder Ablösebeträge nach
dem BauGB (§ 154 BauGB)“ für die Vorlage
beim Finanzamt ausstellen, nachdem der entsprechende Betrag entrichtet worden
ist. Diese Bescheinigung dient dann dem Finanzamt zur Beurteilung der
steuerrechtlich relevanten Sachverhalte.
Eine weitergehende Beratung durch die Stadt kann hierzu
nicht erfolgen.
Die Löschung der Sanierungsvermerke im Grundbuch ist für das
Sanierungsgebiet „Stadtkern“ Großröhrsdorf inzwischen erfolgt. Leider werden
die betroffenen Grundstückseigentümer vom Grundbuchamt nicht direkt informiert.
Daher informiert die Stadtverwaltung Großröhrsdorf die
Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet über die Nummern ihrer Grundbuchblätter,
in denen der Sanierungsvermerk durch das Grundbuchamt gelöscht, oder anderweitig
durch eine in der Vergangenheit beantragte Löschung bereits gestrichen ist.
Wir bitten alle Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet zu
prüfen, ob alle ihre Grundbuchblattnummern in der beigefügten Tabelle
aufgeführt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, bittet die Stadtverwaltung
Großröhrsdorf um Rückmeldung unter der Telefonnummer 035952/28328 oder
035952/28318. Wir prüfen auf Ihren Hinweis, ob die Löschung der Sanierungsvermerke
dann seitens der Stadt Großröhrsdorf beim Grundbuchamt noch separat beantragt
werden muss.
Gebietsgröße: 31,75 ha
Förderprogramme:
(1) Landessanierungsprogramm „Städtebauliche Erneuerung“
(2) Bund-Länder-Programm „Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
Durchführungszeitraum: ´
(1) 1991 - 1994 [Beschluss Beginn VU: 14.12.1992]
(2) 1994 - 2017 [Satzungsbeschluss: 28.08.1995]
Förderrahmen:
(1) 0,94 Mio. € [Genehmigung Satzung: 18.09.1995]
(2) 9,30 Mio. € [inkl. Einnahmen]
Rathausplatz 1
01900 Großröhrsdorf
(035952) 283-60
(035952) 283-61
E-Mail
Rathausplatz1
01900 Großröhrsdorf
(035952) 283-20
(035952) 283-53
E-Mail
Stadtverwaltung Großröhrsdorf Rathausplatz 1 01900 Großröhrsdorf