Für das Abbrennen offener Feuer (Lager- und
Brauchtumsfeuer) auf privaten und öffentlichen Flächen ist die Erlaubnis
der Ortspolizeibehörde erforderlich.
Der Antrag muss mindestens eine Woche
vor dem beabsichtigten Termin schriftlich mit Angabe von Ort,
Zeitpunkt, Dauer und Verantwortlichem des Feuers (incl. Wohnanschrift,
wenn keine Übereinstimmung mit Verbrennungsort) eingehen.
Die Verbrennung pflanzlicher Abfälle, wie etwa Baum- und Strauchverschnitt sowie Laub, ist verboten (Ausnahme: Brauchtumsfeuer). Das Abfallrecht schreibt den Vorrang einer Verwertung vor einer Beseitigung (Verbrennung) fest. Eine Genehmigung kann nur erfolgen, wenn eine Verwertung nachweislich nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
Gewerbeangelegenheiten, Wochenmarkt
(035952) 283 - 26
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