Laut § 8 Abs.1 des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes dürfen
Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen (unter
Beachtung der Ausnahmen im § 8 Abs. 3) zwischen 12 und 18 Uhr geöffnet
sein.
Die Gemeinden sind ermächtigt, diese Tage durch Rechtsverordnung zu
bestimmen. Die Verwaltung beabsichtigt, eine entsprechende Verordnung
frühzeitig in der Stadtratsitzung im Februar bzw. März zur
Beschlussfassung vorzulegen. Sollten Händler einen Wunschtermin
diesbezüglich haben, möchte dieser bitte bis spätestens Ende Januar des
jeweiligen Jahres beim Ordnungsamt schriftlich vorliegen.
Leiter Ordnungswesen, Örtliche Straßenverkehrsbehörde
(035952) 283 - 25
sten.rank@grossroehrsdorf.de
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