Satzung der Stadt Großröhrsdorf über die Veränderungssperre für den Bebauungsplan „Wohngebiet Siedlung Westteil“. Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 30.06.2020 einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans „Wohngebiet Siedlung-Westteil“ beschlossen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die nachfolgende Veränderungssperre als Satzung gemäß § 14 BauGB beschlossen:
§ 1
Zu sichernde
Planung
Der Stadtrat Großröhrsdorf hat in seiner
Sitzung am 30.06.2020 eine Änderung des Bebauungsplans „Wohngebiet
Siedlung-Westteil“, gelegen im Ortsteil Bretnig-Hauswalde, beschlossen. Zur
Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Räumlicher
Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die nachfolgenden Flurstücke: Flurstück 1075/4, 1070 und 1061/9 der Gemarkung Bretnig.
§ 3
Rechtswirkung
der Veränderungssperre
(1) In dem von der
Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB
nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben i. S.
d. § 29 BauGB sind:
Vorhaben, die
die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt
haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für
Ausschachtungen und Ablagerungen.
(2) In dem von der
Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen außerdem erhebliche oder
wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen,
deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig
sind, nicht vorgenommen werden.
(3) Vorhaben, die vor dem
Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis
erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten
und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der
Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der
Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt am Tag der
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Großröhrsdorf in Kraft. Sie tritt nach
Ablauf von zwei Jahren, von dem Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft,
es sei denn, dass die Stadt Großröhrsdorf entsprechend § 17 Abs. 2 BauGB eine
nochmalige Verlängerung um ein weiteres Jahr beschließt, sollten dies besondere
Umstände erfordern.
Großröhrsdorf, den 01.07.2020
Stefan Schneider
Bürgermeister
Stadtverwaltung Großröhrsdorf Rathausplatz 1 01900 Großröhrsdorf